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Statuten Verein «Starke Volksschule Zürich»

Artikel 1: Name und Sitz

Unter dem Namen «Starke Volksschule Zürich» besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Zürich.

Artikel 2: Zweck

Zweck des Vereines ist es, eine vielfältige Meinungsbildung im Bildungsbereich zu ermöglichen. Dies tut er vor allem mit der Herausgabe eines Newsletters und mit der Organisation von Veranstaltungen sowie mit regelmässigen Stellungnahmen zu bildungspolitischen Vorlagen.

Artikel 3: Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht allen interessierten Einzelpersonen (und juristischen Personen) offen, welche sich aktiv für die Anliegen des Vereins einsetzen. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt über den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss durch den Vorstand.

Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, oder durch ihr Benehmen das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Artikel 4: Organisation

Die Organe des Vereins sind: die Vereinsversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.

Artikel 5: Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins Starke Volksschule Zürich. Sie wird einmal jährlich, im ersten Halbjahr, zur Erledigung der ordentlichen Geschäfte durch den Vorstand einberufen.

Ausserordentliche Vereinsversammlungen können jederzeit durch den Vorstand einberufen werden.

Zeitpunkt, Ort und Traktanden sind in der Regel mindestens 20 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.

Anträge von Mitgliedern sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung einzureichen. Die Begründung kann mündlich erfolgen.

Bei Stimmengleichheit kommt dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

Die Geschäfte der Vereinsversammlung sind:

  1. Genehmigung des Protokolls
  2. Abnahme der Jahresrechnung
  3. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  4. Wahl des Vorstandes, des Präsidenten
  5. Wahl von zwei Rechnungsrevisoren
  6. Festlegung der Strategie und der Ziele des Vereins
  7. Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  8. Statutenänderungen
  9. Auflösung des Vereins

Artikel 6: Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, namentlich dem Präsidenten sowie mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Sie werden von der Vereinsversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst. Die Zeichnungsberechtigung des Vereins trägt der Präsident in Kollektivunterschrift zu zweien mit einem anderen Mitglied des Vorstands.

Der Vorstand bereitet die Geschäfte für die Vereinsversammlung vor und organisiert für alle Mitglieder Veranstaltungen, welche dem Vereinszweck dienen. Dabei kann er weitere Vereinsmitglieder als Erweiterten Ausschuss beiziehen.

Ihm obliegen insbesondere:

  1. die Vertretung des Vereins Starke Volksschule Zürich nach aussen
  2. der Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung
  3. die Aufnahme von Mitgliedern
  4. die Einsetzung von Arbeitsgruppen
  5. das Erstellen der Jahresrechnung und des Budgets

Der Vorstand kann ausserhalb des Budgets einmalige Ausgaben bis zu CHF 300, im Vereinsjahr jedoch höchstens CHF 500, beschliessen.

Artikel 7: Rechnungsrevisoren

Die zwei Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Vereinsversammlung Bericht. Sie werden für eine zweijährige Amtsdauer gewählt.

Artikel 8: Mitgliederbeiträge

Der jährliche Mitgliederbeitrag für die Mitglieder des Vereins wird von der Vereinsversammlung festgelegt.

Artikel 9: Mittel/Haftung

Der Verein kann Zuwendungen aller Art wie zum Beispiel freiwillige Beiträge und Spenden von Mitgliedern und Gönnern entgegennehmen. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jegliche persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Artikel 10: Statutenänderung

Die Änderung der vorliegenden Statuten obliegt der Vereinsversammlung. Der entsprechende Antrag muss auf der Traktandenliste bekanntgegeben werden und kann nur vorgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

Artikel 11: Auflösung des Vereins

Der Verein Starke Volksschule Zürich kann auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung aufgelöst werden, sofern mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

Zürich, 27. August 2018

Der Präsident                            Der Aktuar

Timotheus Bruderer                 Markus Borner